Vorschriften und Bestimmungen
Verordnung
VERORDNUNG DES CAMPINGPLATZES
Die vorliegende Ordnung, die Preisliste und die Buchungsbedingungen werden dem Kunden bei seiner Ankunft zur Kenntnis gebracht und sind am Eingang und im Inneren des Campingplatzes ausgehängt. Das Betreten des Campingplatzes stellt eine vorbehaltlose Annahme durch den Kunden dar.
ART. 1 – Zugang zum Campingplatz
- Jeder, der den Campingplatz aus irgendeinem Grund betreten möchte, muss eine Genehmigung der Direktion einholen.
- Zu diesem Zweck muss der Direktion ein gültiges Ausweisdokument vorgelegt werden, damit sie die gesetzliche Registrierung vornehmen kann; die Direktion stellt den Kunden einen "PASS" für den Zugang zu Fuß aus und registriert das Nummernschild, das den Zugang mit dem Fahrzeug erlaubt.
- Der "PASS", der streng persönlich und nicht übertragbar ist, muss auf Verlangen des Campingplatzpersonals vorgelegt werden, auch für den Zugang zu den Schwimmbädern und zu den Transportmitteln des Campingplatzes. Die missbräuchliche Verwendung des "PASS" und die Nichtvorlage desselben führen zum Ausschluss vom Campingplatz.
- Minderjährigen ist der Zutritt zum Campingplatz nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet, der für sie gesetzlich verantwortlich ist.
- und/oder das Einbringen von nicht angemeldeten Fahrzeugen und Tieren hat je nach Fall Folgendes zur Folge
- Verstoß gegen die Vorschriften zur öffentlichen Sicherheit;
- Verstoß gegen das Strafgesetzbuch wegen Hausfriedensbruch, Eindringen in Grundstücke und Gebäude, Diebstahl von Dienstleistungen;
- Straftatbestand des Vertragsbetrugs.
ART. 2 – Mindestaufenthalt
Die Mindestaufenthaltsdauer auf dem Campingplatz beträgt 1 Tag für Stellplätze und 2 Tage für Wohneinheiten.
ART. 3 – Registrierung
Der Kunde ist verpflichtet, die Richtigkeit der aufgezeichneten Daten zu überprüfen, eventuelle Unstimmigkeiten der Direktion mitzuteilen und Änderungen im Voraus mitzuteilen, wie z.B. Stellplatzwechsel, An- und Abreise von Personen.
ART. 4 – Max. Belegung pro Stellplatz - inbegriffene Personen
- Pro Stellplatz ist nicht mehr als eine Besatzung zulässig.
- Im Preis für Jahres-, Saison- und Monatsforfaits sind bis zu vier nicht ersetzbare Personen enthalten.
- Für Jahres- und Saisonforfaits kann der sogenannte "5+2-Ersatzvertrag" vereinbart werden, der die Möglichkeit vorsieht, zu Beginn der Saison bis zu 7 Personen als Gäste auf dem Stellplatz anzugeben, von denen maximal 5 Personen gleichzeitig auf dem Campingplatz anwesend sein dürfen. Der Campingplatz stellt dem Stellplatzinhaber 5 Ausweise aus und behält immer 2 ein. Für die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 5 Personen wird auf die Tagespreisliste des Campingplatzes verwiesen.
- Alle Jahres- und Saisonverträge können mit einem Stromzähler ausgestattet werden, der für den Teil des Stromverbrauchs berechnet wird, der über den im Vertrag festgelegten Wert hinausgeht (angegeben als 180 kW pro Jahr für Saisonplätze und 240 kW pro Jahr für Jahresplätze).
ART. 5 Auswahl und Nutzung von Stellplätzen und Unterkünften
- Der Stellplatz kann vom Kunden aus den vom Personal angegebenen Plätzen ausgewählt werden.
- Die Unterkunftseinheit (bungalow, cottage, housing tent, mobili - home) wird vom Personal je nach Verfügbarkeit zugewiesen.
- Die Direktion behält sich das Recht vor, die Nummer des zugewiesenen Stellplatzes oder der Unterkunftseinheit jederzeit zu ändern, bevor der Kunde den Campingplatz für den gewählten Zeitraum betritt, auch nachdem die Anzahlung überwiesen worden ist. Die Direktion behält sich auch das Recht vor, den Kunden von einem Stellplatz oder einer Wohneinheit, die für den Betrieb und die Arbeiten auf dem Campingplatz erforderlich sind, zu entfernen, auch nach der Einrichtung oder Verlängerung des Vertrags.
- Es ist nicht möglich, eine Reservierung ohne Genehmigung der Campingplatzleitung auf einen Dritten zu übertragen.
- Reservierte Stellplätze dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Direktion und gegen Entrichtung einer jährlich von der Direktion festgelegten Kaution belegt werden.
- Alle Ausrüstungsgegenstände, einschließlich der Fahrzeuge, müssen innerhalb der Grenzen des Stellplatzes ordentlich verstaut werden.
- Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst um den Stellplatz zu kümmern (Reinigung, Laubsammeln, Rasenmähen, etc. etc.).
- Der Kunde muss seine Campingausrüstung (Wohnwagen, Wohnmobil, Wohnwagen, Zelt), deren Zubehör, sofern erlaubt und genehmigt (Vorbauten, Veranden, Pavillons usw.) und die erlaubten Einrichtungsgegenstände (Blumenkästen, Hecken, Matten und andere durchlässige Bodenbeläge, Zäune, Grills, Sofas, Stühle, Schränke usw.) auf dem Stellplatz aufstellen und dabei einen freien Rand von mindestens 60 cm lassen. Der an den Stellplatz angrenzende Weg muss in jedem Fall auf einer Mindestbreite von 3 m frei von jeglichen Hindernissen, einschließlich vorübergehend geparkter Autos, sein.
- Die Gäste der Wohneinheiten müssen bei ihrer Ankunft eine Kaution in Höhe von 150 Euro hinterlegen, die sie bei der Rückgabe der Schlüssel für die Wohneinheit zurückerhalten, wenn alles in Ordnung ist. Die Einheit wird am Abreisetag kontrolliert. Der Kunde verpflichtet sich, die Unterkunft, die Ausstattung und das Mobiliar pfleglich zu behandeln und sauber zu halten. Etwaige Schäden oder Mängel müssen der Direktion innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft gemeldet werden; andernfalls haftet der Kunde persönlich. Die Direktion ist berechtigt, die Unterkunft jederzeit zu kontrollieren.
- Am Ende ihres Aufenthalts können die Kunden eine monatliche Pauschalbuchung für die folgende Saison beantragen.
- Saison- und Jahresgäste können jedes Jahr bis zum 30.11. bei der Direktion eine Rückbestätigung der in der laufenden Saison mit Saison- oder Jahrespauschalen belegten Stellplätze beantragen.
ART. 6 – Zungangs- und Abreisezeiten
- Reservierte Stellplätze können ab 12.00 Uhr, Wohneinheiten ab 16.00 Uhr bezogen werden.
- Erfolgt die Abreise nicht innerhalb der vorgeschriebenen täglichen Frist, d. h. bis 12.00 Uhr für Stellplätze und bis 10.00 Uhr für Wohneinheiten, so hat der Kunde den Aufenthalt auch vom Abreisetag zu bezahlen.
ART. 7 – Tagesgäste - Besucher
- Die Direktion behält sich das Recht vor, Tagesbesucher und Gäste, immer ohne begleitende Hunde, mit Erlaubnis für maximal 2 Stunden kostenlos einzulassen, vorbehaltlich der organisatorischen Anforderungen des Unterkunftskomplexes.
- Eine anschließende Verlängerung des Aufenthalts muss von der Direktion genehmigt werden und hat die Bezahlung des Aufenthalts gemäß der Preisliste zur Folge. In diesem Zusammenhang müssen alle Änderungen des Aufenthalts bis 20.00 Uhr gemeldet werden.
- Besucher und Gäste dürfen den Campingplatz nur zu Fuß und während der Tageszeit betreten.
- Die Gäste des Campingplatzes sind verpflichtet, sich zu vergewissern, dass ihre Gäste über eine Genehmigung der Direktion verfügen, und sind für deren Verhalten auf dem Campingplatz verantwortlich.
ART. 8 - Tiere
- Die Zulassung von Tieren liegt im Ermessen der Direktion. Auf dem Campingplatz sind Hunde aller Größen zugelassen, mit Ausnahme der folgenden Rassen: Rottweiler, Neapolitanischer Mastiff, Cane Corso, Bulldogge, Pitbull, Bullterrier, Dogo Argentino und bestimmte Arten von Schäferhunden, Hunde aus der Familie der Molosser und Kreuzungen zwischen diesen Rassen. Die vorgenannte Liste ist nicht erschöpfend, und Hunde - auch verschiedener Rassen - werden nur mit schriftlicher Genehmigung der Direktion zugelassen, die nach Vorlage von Dokumenten und einem Foto des Hundes oder des Hundes selbst erteilt wird. Andere Haustiere sind erlaubt, wobei maximal 2 Tiere pro Einrichtung zugelassen sind. Die Tiere müssen von einem Impfausweis und einer Kopie des Gesundheitszeugnisses begleitet sein. Ihre Anwesenheit muss bei der Buchung angegeben werden.
- Hunde müssen an der Leine (Maximal1,5 m) und mit Maulkorb geführt werden und müssen für ihre Bedürfnisse immer in die dafür vorgesehenen Bereiche oder außerhalb des Campingplatzes gebracht werden. Die Besitzer sind verpflichtet, die Bedürfnisse ihrer Tiere zu beseitigen und dafür zu sorgen, dass sie die anderen Gäste des Campingplatzes nicht stören. Katzen und andere Haustiere dürfen nicht außerhalb der Stellplätze oder Wohneinheiten gelassen werden. Es ist verboten, Tiere in das Schwimmbad, den Supermarkt und den Spielplatz mitzunehmen. Die Tiere dürfen in den Einrichtungen nicht allein gelassen werden.
- Tierhalter haften für alle Schäden, die sie Dritten oder den Einrichtungen des Campingplatzes zufügen.
- Der Zugang zum Strand ist Hunden gemäß der Verordnung des Hafenmeisters untersagt, außer in den dafür vorgesehenen Bereichen. Der Zugang und die Benutzung der Toiletten und Duschen sind für Hunde verboten, und sie dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gewaschen werden.
ART. 9 – Ruheordnung
- AVerhaltensweisen, Aktivitäten, Spiele und die Benutzung von Geräten, die die Gäste des Campingplatzes stören, müssen jederzeit vermieden werden.
- Während der Ruhezeiten von 14.00 bis 16.00 Uhr und von Mitternacht bis 7.00 Uhr ist insbesondere folgendes untersagt: - die Benutzung von Beschallungsanlagen; - die Benutzung von Sport- und Freizeiteinrichtungen und -geräten; - das Be- und Entladen von Gepäck; - der Auf- und Abbau von Zelten oder Bauten.
- Das Ein- und Ausfahren sowie der Verkehr von Kraftfahrzeugen ist von Mitternacht bis 7.00 Uhr grundsätzlich verboten.
- Die Benutzung von elektrischen Rollern ist nur im Schritttempo und unter Beachtung der Verkehrsschilder erlaubt. Sie dürfen nur mit einem Schutzhelm benutzt werden.
ART. 10 – Fahrzeugverkehr und Parken - Wohnwageneinfahrt
- Die Einfahrt auf den Campingplatz ist nur für Autos und Motorräder gestattet, die vom Kunden angemeldet und durch ihr Kennzeichen gekennzeichnet sind. Pro Stellplatz oder Wohneinheit darf sich jeweils nur ein Fahrzeug auf dem Campingplatz befinden.
- Alle Fahrzeuge dürfen nur während der erlaubten Zeiten, im Schritttempo und unter Beachtung der Beschilderung auf den Campingplatz fahren und ihn verlassen. Von Mitternacht bis 7 Uhr morgens ist es verboten, mit Autos und Motorrädern innerhalb des Campingplatzes zu fahren; es ist immer verboten, mit Autos und Motorrädern innerhalb des Spielplatzes zu fahren.
- Autos und Motorräder müssen auf dem Stellplatz geparkt werden, der mit der Ausrüstung des Kunden so gestaltet sein muss, dass der notwendige Platz frei bleibt, oder auf dem zugewiesenen Parkplatz. Die Fahrzeuge der Kunden in den Unterkunftseinheiten (Bungalows, Hütten, Wohnzelte, Wohnmobile) dürfen nur auf dem zugewiesenen Parkplatz abgestellt werden; andernfalls werden sie auf Kosten des Kunden entfernt. Falsch geparkte Fahrzeuge werden mit einem Bußgeld von 40,00 € belegt und müssen auf Kosten und auf Verantwortung des Kunden entfernt werden.
- Die Zufahrt mit dem Auto wird im Falle eines von der Direktion festgestellten Verstoßes gegen diese Vorschriften durch Ablesen des Nummernschildes gesperrt.
- Die Wohnmobile, Wohnwagen und Anhänger, die von den Gästen für ihren Aufenthalt auf dem Campingplatz benutzt werden, müssen zugelassen sein und in jedem Fall den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für den Straßenverkehr entsprechen, und der Gast haftet für alle Folgen, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmung ergeben.
ART. 11 – Kinder
Die Erwachsenen sind für das Verhalten ihrer Kinder verantwortlich, damit sie die Ruhe und Sicherheit der anderen Gäste nicht stören.
ART. 12 – Verschiedene Verbote
Es ist verboten:
- Entsorgung von Hausmüll außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter und Mülltonnen sowie von Sondermüll oder gefährlichen Abfällen auf dem Campingplatz.
- Löcher oder Rinnen in den Boden zu graben und Stellplatzbegrenzungsgräben zu verändern.
- den Platz außerhalb des Stellplatzes in irgendeiner Weise zu besetzen. Innerhalb des Stellplatzes muss ein freier Rand von mindestens 60 cm verbleiben.
- Anzünden von offenen Feuern.
- Mehr als eine Gasflasche auf dem Stellplatz aufzubewahren und diese nicht an das Gasnetz anzuschließen.
- Auf den Stellplätzen, in den dort installierten Unterkunftseinrichtungen und in den Wohnmobilen des Kunden Elektro- und Gasinstallationen zu verwenden, die nicht den Vorschriften für ihre Nutzung entsprechen.
- Die Durchführung von Arbeiten oder deren Beauftragung durch Dritte, die Verwendung von lärmenden oder elektrisch betriebenen Geräten zur Durchführung von Arbeiten jeglicher Art auf dem Stellplatz ohne schriftliche Genehmigung der Campingplatzleitung. Solche Arbeiten dürfen nicht an Wochenenden und an allen Tagen von Mai bis September durchgeführt werden.
- Beschädigung der Vegetation und der Campingausrüstung.
- Verschütten oder Verstreuen von Ölen, Kraftstoffen, kochenden, salzigen oder Abfallflüssigkeiten auf dem Boden. Es ist auch verboten, unbenutzte flüssige oder feste Abfälle oder Farben, Lösungsmittel usw. in die Kanalisation oder andere Abflüsse zu kippen.
- Das Waschen von Autos, anderen Fahrzeugen, Planen und Gegenständen jeglicher Art, die die Verwendung von chemischen oder spezifischen Produkten erfordern, außerhalb des dafür vorgesehenen Bereichs am Eingang des Campingplatzes.
- Das Waschen von Geschirr und Wäsche außerhalb der dafür vorgesehenen Waschbecken.
- Waschen oder Abwaschen an den Brunnen des Campingplatzes.
- Verschwendung oder Missbrauch von Wasser.
- Verwendung von Strom über die vorgeschriebene Menge (4 Ampere) hinaus und Anschluss an mehr als eine Steckdose pro Stellplatz.
- Das Aufstellen von Zäunen, das Anbinden und Verankern an Pflanzen, das Ziehen von Seilen in Augenhöhe und das Aufstellen von allem anderen, was eine potenzielle Gefahr oder ein Hindernis für den freien Durchgang darstellen könnte.
- Das Fahren mit dem Auto oder einem anderen Verkehrsmittel mit einer Geschwindigkeit, die über Schrittgeschwindigkeit hinausgeht.
- Das Aufstellen von Küchen aus festem Material.
- Das Verlegen von Pflastersteinen auf dem Stellplatz, mit Ausnahme der Verwendung von durchlässigen Matten und kleinen Holzsockeln, die leicht zu entfernen sind und sich immer innerhalb des mit Planen und anderen Schutzvorrichtungen abgedeckten Bereichs befinden; nicht genehmigte Pflastersteine werden vom Personal des Campingplatzes auf Kosten des Gastes entfernt.
- Formaldehydhaltige Toiletten innerhalb des Campingplatzes zu spülen.
- das Anbringen von Hinweisen kommerzieller Art auf dem Stellplatz. Diese Aushänge können am Schwarzen Brett an der Rezeption angebracht werden..
- Anlage von Wasservorräten durch Verwendung von Behältern außerhalb und zusätzlich zu den in den Unterkunftsfahrzeugen (Wohnwagen oder Wohnmobilen) vorhandenen Behältern, insbesondere in einer für den normalen Gebrauch ungeeigneten Größe. Die Regeln für die Aufbewahrung von Lebensmitteln und Getränken sollten auch für Wasser in den Behältern von Übernachtungsunterkünften eingehalten werden, und die Behälter sollten geleert werden, wenn sie mehrere Tage lang nicht benutzt werden.
- Das Aufstellen von Feuerstellen und Grills in einem Abstand von weniger als 1 Meter zu anderen Gegenständen oder Einrichtungen auf dem Stellplatz bedarf immer der schriftlichen Genehmigung der Direktion.
- Das Befahren von fremden Stellplätzen, um zu den Toiletten oder anderen Bereichen des Campingplatzes zu gelangen.
ART. 13 – Schutzplanen und Vorzelte.
- Das Anbringen von Schutzplanen auf der Veranda ist genehmigungs- und gebührenpflichtig; die Schutzplanen aus selbstverlöschendem oder vorzugsweise feuerfestem Material dürfen in jedem Fall
- nicht an den Pflanzen befestigt werden
- die Abmessungen des Wohnwagens und der Veranda nicht überschreiten und eine Neigung von mehr als 10 % aufweisen (Toleranzen: an der Vorderseite bis zu 200 cm; an den Seiten bis zu 20 cm; am First bis zu 40 cm; überdachte Fläche weniger als 2/3 der Gesamtfläche);
- transparent und aufrollbar sein;
- keine tragenden Rahmen von übermäßiger Wucht verwenden;
- eine Farbe haben, die mit der Umgebung harmoniert und ästhetisch akzeptabel ist.
- Das Anbringen von Markisen, die an der Veranda verankert sind, in reduzierten Abmessungen und in einer Farbe, die mit der installierten Ausrüstung harmoniert, und auf jeden Fall von einem Typ, der mechanisch oder elektrisch aufgerollt werden kann, ist erlaubt.
- Die seitlichen Abschlüsse der Stellplätze dürfen auf keinen Fall mit Markisen oder anderem festen Material versehen werden.
- Alle Aufbauten müssen auf Anweisung der Direktion und in jedem Fall gleichzeitig mit dem Ende des Aufenthalts entfernt werden; andernfalls hat die Direktion das Recht, die Entfernung auf Kosten des Kunden vorzunehmen.
- Es ist erlaubt, Pavillons ohne seitlichen Abschluss und in jedem Fall innerhalb der Grenze von insgesamt 39 Quadratmetern aufzustellen, wobei die maximale Überdachung gemäß den Vorschriften zu beachten ist.
ART.14 – Vorzelte
Vorbauten für Wohnwagen aus Holz und anderen starren Materialien dürfen auf den Stellplätzen aufgestellt werden. Das Aufstellen von Vorbauten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Campingplatzleitung; für die Genehmigung ist ein anschaulicher Plan der aufzustellenden Struktur vorzulegen, der die Abmessungen in Länge, Tiefe und Höhe, die verwendeten Materialien, die Außenfarben oder sonstige von der Leitung gewünschte Angaben enthält. In jedem Fall darf der Stellplatz mit maximal drei Modulen ausgestattet werden: Wohnwagen, Vorplatz und Veranda.
Das Aufstellen von Voreingängen ist eine Alternative zum Aufstellen jeglicher Strukturen (Küchen, Zelte, Iglus usw.) auf dem Stellplatz, zusätzlich zu der in den folgenden Punkten genannten Wohnwagenabdeckung und Veranda. Ein Flaschenhalter von bescheidener Größe, 90 cm lang, 80 cm hoch und 40 cm tief, kann an der kurzen Seite des Voreingangs aufgestellt werden.
Die Voreingänge können folgende Abmessungen haben:
Bitte beachten Sie auch das:
Die Genehmigung zum Aufstellen des Voreinstiegs, der Wohnwagenabdeckung und der Veranda ist immer auf die Dauer der Anwesenheit des Wohnwagens auf dem Campingplatz beschränkt und muss in jedem Fall ausdrücklich und schriftlich für jedes Jahr oder jede kürzere Dauer der Anwesenheit auf dem Campingplatz erneuert werden.
Insbesondere muss der Vorplatz mit Vorrichtungen ausgestattet sein (Stabilität des Bodens usw.), die es ermöglichen, ihn mit mechanischen Mitteln anzuheben und zu bewegen.
Stellt die Direktion Abweichungen zwischen der erteilten Genehmigung und dem vom Kunden tatsächlich Installierten fest, einschließlich zusätzlicher Gegenstände jeglicher Art, ordnet sie die sofortige Anpassung der Genehmigung oder die Entfernung des nicht schriftlich Genehmigten auf Kosten des Kunden an. Andernfalls kann die Verwaltung die Entfernung direkt veranlassen und die Kosten dem Kunden in Rechnung stellen.
Bei Saison- und Jahresverträgen können Vorbauten aufgestellt werden, die auf Anweisung der Direktion und in jedem Fall am Ende des Aufenthalts unverzüglich zu entfernen sind. Im Falle von Saisonverträgen muss der Kunde am Ende der Saison alle Strukturen vom Stellplatz entfernen. Im Falle der Nichteinhaltung hat die Campingplatzverwaltung das Recht, die Entfernung der Aufbauten auf Kosten des Kunden vorzunehmen. Bei Nichtverlängerung des Jahres- oder Saisonvertrags muss der Vorplatz auf jeden Fall zusammen mit allen anderen Einrichtungen auf Kosten des Kunden vom Stellplatz entfernt werden.
Falls der Kunde eine Überwinterung wünscht und sich verpflichtet, den Wohnwagen in den Monaten Oktober bis einschließlich März in keiner Weise zu nutzen, trifft die Direktion nach eigenem Ermessen die besten Vorkehrungen für die Lagerung, den Umzug oder das Verlassen des Wohnwagens und des Vormieters auf dem Stellplatz.
In jedem Fall werden bei Ablauf des Vertrages, ob Saison- oder Jahresvertrag, wenn die Direktion den Stellplatz aus irgendeinem Grund für frei hält, die Aufbauten auf Kosten und Gefahr des Kunden entfernt.
In jedem Fall müssen bei Ablauf des Vertrages, ob Saison- oder Jahresvertrag, von Zeit zu Zeit, sollte die Verwaltung der Ansicht sein, dass der Platz aus irgendeinem Grund frei ist, die Strukturen auf Kosten des Kunden entfernt werden.
Der neue Vertrag für die folgenden Jahre, egal ob Saison- oder Jahresvertrag, unterliegt der vollständigen Einhaltung dieser Bestimmungen und der sonstigen Campingplatzordnung.
Den Kunden wird empfohlen, im Voraus eine Versicherung sowohl für die Einrichtungen und Ausrüstungen als auch für das Campingrisiko abzuschließen.
Bitte beachten Sie, dass es gute Praxis ist, einen Feuerlöscher zu haben, der für die verwendete Ausrüstung geeignet ist.
Das Aufstellen von Voreingängen ist eine Alternative zum Aufstellen jeglicher Strukturen (Küchen, Zelte, Iglus usw.) auf dem Stellplatz, zusätzlich zu der in den folgenden Punkten genannten Wohnwagenabdeckung und Veranda. Ein Flaschenhalter von bescheidener Größe, 90 cm lang, 80 cm hoch und 40 cm tief, kann an der kurzen Seite des Voreingangs aufgestellt werden.
Die Voreingänge können folgende Abmessungen haben:
- Maximale Tiefe: 2,5 Meter;
- Maximale Höhe: 30 cm mehr als der Wohnwagen;
- Maximale überdachte Fläche: 18 Quadratmeter.
- Die Veranda darf seitlich nicht umschlossen, gepflastert oder eingezäunt sein. Auf der Veranda darf eine Holzplattform aufgestellt werden, die mit Füßen vom Boden abgehoben und durch einen abnehmbaren Zaun begrenzt ist, wobei die optische Wirkung minimal sein muss;
- Alle Aufbauten müssen einen Mindestabstand von 1 Meter zu Pflanzen, Lichtsäulen oder anderen festen Einrichtungen einhalten.
Bitte beachten Sie auch das:
- Die maximale Belegungsfläche des Stellplatzes darf niemals 2/3 seiner Gesamtfläche überschreiten;
- Es muss immer möglich sein, ein Auto innerhalb des Stellplatzes zu parken.
Die Genehmigung zum Aufstellen des Voreinstiegs, der Wohnwagenabdeckung und der Veranda ist immer auf die Dauer der Anwesenheit des Wohnwagens auf dem Campingplatz beschränkt und muss in jedem Fall ausdrücklich und schriftlich für jedes Jahr oder jede kürzere Dauer der Anwesenheit auf dem Campingplatz erneuert werden.
Insbesondere muss der Vorplatz mit Vorrichtungen ausgestattet sein (Stabilität des Bodens usw.), die es ermöglichen, ihn mit mechanischen Mitteln anzuheben und zu bewegen.
Stellt die Direktion Abweichungen zwischen der erteilten Genehmigung und dem vom Kunden tatsächlich Installierten fest, einschließlich zusätzlicher Gegenstände jeglicher Art, ordnet sie die sofortige Anpassung der Genehmigung oder die Entfernung des nicht schriftlich Genehmigten auf Kosten des Kunden an. Andernfalls kann die Verwaltung die Entfernung direkt veranlassen und die Kosten dem Kunden in Rechnung stellen.
Bei Saison- und Jahresverträgen können Vorbauten aufgestellt werden, die auf Anweisung der Direktion und in jedem Fall am Ende des Aufenthalts unverzüglich zu entfernen sind. Im Falle von Saisonverträgen muss der Kunde am Ende der Saison alle Strukturen vom Stellplatz entfernen. Im Falle der Nichteinhaltung hat die Campingplatzverwaltung das Recht, die Entfernung der Aufbauten auf Kosten des Kunden vorzunehmen. Bei Nichtverlängerung des Jahres- oder Saisonvertrags muss der Vorplatz auf jeden Fall zusammen mit allen anderen Einrichtungen auf Kosten des Kunden vom Stellplatz entfernt werden.
Falls der Kunde eine Überwinterung wünscht und sich verpflichtet, den Wohnwagen in den Monaten Oktober bis einschließlich März in keiner Weise zu nutzen, trifft die Direktion nach eigenem Ermessen die besten Vorkehrungen für die Lagerung, den Umzug oder das Verlassen des Wohnwagens und des Vormieters auf dem Stellplatz.
In jedem Fall werden bei Ablauf des Vertrages, ob Saison- oder Jahresvertrag, wenn die Direktion den Stellplatz aus irgendeinem Grund für frei hält, die Aufbauten auf Kosten und Gefahr des Kunden entfernt.
In jedem Fall müssen bei Ablauf des Vertrages, ob Saison- oder Jahresvertrag, von Zeit zu Zeit, sollte die Verwaltung der Ansicht sein, dass der Platz aus irgendeinem Grund frei ist, die Strukturen auf Kosten des Kunden entfernt werden.
Der neue Vertrag für die folgenden Jahre, egal ob Saison- oder Jahresvertrag, unterliegt der vollständigen Einhaltung dieser Bestimmungen und der sonstigen Campingplatzordnung.
Den Kunden wird empfohlen, im Voraus eine Versicherung sowohl für die Einrichtungen und Ausrüstungen als auch für das Campingrisiko abzuschließen.
Bitte beachten Sie, dass es gute Praxis ist, einen Feuerlöscher zu haben, der für die verwendete Ausrüstung geeignet ist.
ART. 14 a - Reservierte Toiletten/Duschkabinen
Auf den Parzellen können auch mobile Einrichtungen installiert werden, die die Funktion von Toiletten und Duschen haben und den Bewohnern der Parzelle vorbehalten sind. Die Anlagen können aus Holz oder anderen festen Materialien bestehen. Die Verwaltung erstellt zwei Schemata, an die sich die Kunden bei der Errichtung der Sanitäranlagen halten müssen, und zwar in Bezug auf die Abmessungen, die zu verwendenden Materialien, die Farben und die Konformität aller darin befindlichen Anlagen.
Die Installation der Sanitäreinheiten unterliegt der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Campingplatzleitung. Um die Genehmigung zu erhalten, muss ein anschaulicher Plan der zu installierenden Struktur angefertigt werden, der die Maße in Länge, Tiefe und Höhe, die verwendeten Materialien, die Außenfarben und/oder alle anderen von der Direktion gewünschten Angaben enthält.
Außerdem ist ein Plan des Stellplatzes vorzulegen, in dem alle darin befindlichen Geräte mit ihren Abmessungen angegeben sind.
Die Sanitäreinrichtungen können die folgenden Abmessungen und Merkmale aufweisen:
Bitte beachten Sie auch das:
Die Strukturen können, falls erforderlich, einer befristeten kommunalen Genehmigung unterliegen, die vom Campingplatz beantragt werden muss und maximal 6 Monate pro Jahr gelten darf. Nach Ablauf dieser 6 Monate können die Service-Strukturen auf Kosten des Kunden auf Stellplätze verlegt werden.
Die Genehmigung zur Aufstellung der Service-Strukturen ist immer auf die Dauer der Anwesenheit des Wohnwagens auf dem Campingplatz beschränkt und muss in jedem Fall ausdrücklich schriftlich für jedes Jahr oder jede kürzere Dauer der Anwesenheit auf dem Campingplatz erneuert werden.
Insbesondere muss der Service-Strukturen mit Vorrichtungen (stabiler Sockel usw.) gebaut sein, die ein Anheben und Bewegen mit mechanischen Mitteln ermöglichen und erleichtern. Zu diesem Zweck müssen auch die Anschlüsse an das Strom-, Wasser- und Abwassernetz leicht zu entfernen sein.
Stellt die Direktion Abweichungen zwischen der erteilten Genehmigung und der tatsächlichen Installation durch den Kunden fest, so ordnet sie die sofortige Anpassung der Genehmigung oder die Entfernung des Service-Strukturen auf Kosten des Kunden an.
Erfolgt keine Anpassung, werden sie von der Direktion direkt auf Kosten des Kunden entfernt.
Sollte die Direktion am Ende des laufenden Saison- oder Jahresvertrags der Ansicht sein, dass der Stellplatz aus irgendeinem Grund frei ist, so werden die Bauten auf Kosten des Kunden entfernt.
Neue Verträge für die folgenden Jahre, ob Saison- oder Jahresverträge, unterliegen der vollständigen Einhaltung dieser Bestimmungen und der übrigen Campingplatzordnung.
Die Installation der Sanitäreinheiten unterliegt der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Campingplatzleitung. Um die Genehmigung zu erhalten, muss ein anschaulicher Plan der zu installierenden Struktur angefertigt werden, der die Maße in Länge, Tiefe und Höhe, die verwendeten Materialien, die Außenfarben und/oder alle anderen von der Direktion gewünschten Angaben enthält.
Außerdem ist ein Plan des Stellplatzes vorzulegen, in dem alle darin befindlichen Geräte mit ihren Abmessungen angegeben sind.
Die Sanitäreinrichtungen können die folgenden Abmessungen und Merkmale aufweisen:
- Maximale Länge: 2 Meter
- Maximale Tiefe: 1,8 Meter
- Maximale Höhe: 2,20 Meter innen und 2,40 Meter außen.
Bitte beachten Sie auch das:
- Die maximale Belegung des Stellplatzes darf nie mehr als 2/3 der Gesamtfläche ausmachen.
- Es muss immer möglich sein, ein Auto auf dem Stellplatz zu parken.
Die Strukturen können, falls erforderlich, einer befristeten kommunalen Genehmigung unterliegen, die vom Campingplatz beantragt werden muss und maximal 6 Monate pro Jahr gelten darf. Nach Ablauf dieser 6 Monate können die Service-Strukturen auf Kosten des Kunden auf Stellplätze verlegt werden.
Die Genehmigung zur Aufstellung der Service-Strukturen ist immer auf die Dauer der Anwesenheit des Wohnwagens auf dem Campingplatz beschränkt und muss in jedem Fall ausdrücklich schriftlich für jedes Jahr oder jede kürzere Dauer der Anwesenheit auf dem Campingplatz erneuert werden.
Insbesondere muss der Service-Strukturen mit Vorrichtungen (stabiler Sockel usw.) gebaut sein, die ein Anheben und Bewegen mit mechanischen Mitteln ermöglichen und erleichtern. Zu diesem Zweck müssen auch die Anschlüsse an das Strom-, Wasser- und Abwassernetz leicht zu entfernen sein.
Stellt die Direktion Abweichungen zwischen der erteilten Genehmigung und der tatsächlichen Installation durch den Kunden fest, so ordnet sie die sofortige Anpassung der Genehmigung oder die Entfernung des Service-Strukturen auf Kosten des Kunden an.
Erfolgt keine Anpassung, werden sie von der Direktion direkt auf Kosten des Kunden entfernt.
Sollte die Direktion am Ende des laufenden Saison- oder Jahresvertrags der Ansicht sein, dass der Stellplatz aus irgendeinem Grund frei ist, so werden die Bauten auf Kosten des Kunden entfernt.
Neue Verträge für die folgenden Jahre, ob Saison- oder Jahresverträge, unterliegen der vollständigen Einhaltung dieser Bestimmungen und der übrigen Campingplatzordnung.
ART. 14 b - Mobilheime
Auf den Stellplätzen können die Kunden mit Genehmigung abnehmbare Gegenstände, wie z. B. Mobilheime, aufstellen, die den Bewohnern des Stellplatzes vorbehalten sind. Die hergestellten Gegenstände müssen von qualifizierten Unternehmen der Branche hergestellt und vorab schriftlich von der Campingplatzleitung genehmigt werden. Um die Genehmigung zu erhalten, muss ein anschaulicher Plan der aufzustellenden Struktur erstellt werden, der die Abmessungen in Länge, Tiefe und Höhe, die verwendeten Materialien, die Außenfarben und/oder alle anderen von der Direktion gewünschten Angaben enthält.
Außerdem muss ein Plan des Stellplatzes vorgelegt werden, auf dem alle dort aufgestellten Geräte mit ihren Abmessungen eingezeichnet sind.
Die Schlafplätze in den Mobilheimen müssen den vom Hersteller angegebenen Schlafplätzen entsprechen. Alle Mobilheime müssen über einen reservierten Außenbereich verfügen, einschließlich eines Parkplatzes, auch wenn sie auf verschiedenen Plätzen stehen, der ihrer Gesamtfläche entspricht. Mobilheime müssen:
a) ihre Drehvorrichtungen in Betrieb halten;
b) keine feste Verbindung zum Boden haben und die Verbindungen zu den technischen Netzen müssen jederzeit abnehmbar sein.
Es darf nur eine offene Veranda, die nur mit einer Überdachung versehen ist, aufgestellt und an das Wohnmobil angeschlossen werden. Die verwendeten Materialien müssen in jedem Fall fest, abbaubar und transportfähig sein. Veranden müssen ebenfalls gemäß Absatz 1 zugelassen sein.
Das Anbringen von Schutzplanen an den Seiten der Veranda ist genehmigungspflichtig und kostenlos zulässig. Die Schutzplanen aus selbstlöschendem oder vorzugsweise feuerfestem Material müssen in jedem Fall durchsichtig und aufrollbar sein und ästhetisch ansprechend wirken.
Alle Aufbauten müssen auf Anweisung der Direktion und in jedem Fall gleichzeitig mit dem Ende des Aufenthalts entfernt werden; andernfalls hat die Direktion das Recht, die Entfernung auf Kosten des Kunden vorzunehmen.
An der Rückseite des Wohnmobils, d.h. an der der Straße abgewandten Seite, darf ein Werkzeugschrank mit folgenden Maßen aufgestellt werden: maximale Höhe 180 cm; maximale Breite 150 cm; maximale Tiefe 80 cm. Alle Gegenstände, z. B. Waschmaschine, Waschbecken usw., müssen innerhalb des Schranks aufgestellt werden; außerhalb des Schranks dürfen keine Gegenstände aufgestellt werden.
Eine Ausnahme bildet der Schrank/Bodenständer, der an der Rückseite des Mobilheims aufgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Fahrräder während der Schließungszeit mit einer Plane abgedeckt werden können, die während der Öffnungszeit des Campingplatzes entfernt werden muss und auf jeden Fall ästhetisch akzeptabel sein muss.
Außerdem ist es verboten, die freie Oberfläche des Bodens mit nicht durchlässigen Planen abzudecken. Alternativ ist ein kleiner Durchgang mit Pflasterung im Freien, ausschließlich für den Eingang zum Mobilheim und um das Mobilheim selbst herum, zulässig. Für den Durchgang von der Straße zum Eingang des Wohnmobils sind zwei Reihen von Stellplätzen und eine Reihe entlang der Umrandung mit einer Standardgröße von 40 cm x 40 cm zulässig.
Es ist nicht gestattet, den dem Kunden zugewiesenen Stellplatz durch irgendeine Art von Zaun, Pfosten oder Ketten, die abnehmbar oder nicht abnehmbar sind, abzugrenzen.
Stellt die Direktion Abweichungen zwischen der erteilten Genehmigung und der tatsächlichen Installation durch den Kunden fest, so ordnet sie die sofortige Anpassung der Genehmigung oder die Entfernung auf Kosten des Kunden an. Erfolgt keine Anpassung, veranlasst die Direktion direkt die Entfernung auf Kosten des Kunden.
Der Abtransport auf Kosten und in Obhut des Kunden wird auch dann angeordnet, wenn die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und regionalen Vorschriften nicht eingehalten werden.
Wird ein Mobilheim direkt auf dem Campingplatz gekauft, verpflichtet sich der Kunde, den äußeren Zustand der Struktur niemals und ohne Grund zu verändern und Strom und Gas nach Verbrauch zu bezahlen.
In jedem Fall müssen die Strukturen am Ende des laufenden Saison- oder Jahresvertrags auf Kosten des Kunden entfernt werden, wenn die Direktion den Platz aus irgendeinem Grund für frei hält.
Der neue Vertrag für die folgenden Jahre, ob Saison- oder Jahresvertrag, unterliegt der vollständigen Einhaltung dieser Bestimmungen und der anderen Vorschriften des Campingplatzes und des Gesetzes.gge.
Außerdem muss ein Plan des Stellplatzes vorgelegt werden, auf dem alle dort aufgestellten Geräte mit ihren Abmessungen eingezeichnet sind.
Die Schlafplätze in den Mobilheimen müssen den vom Hersteller angegebenen Schlafplätzen entsprechen. Alle Mobilheime müssen über einen reservierten Außenbereich verfügen, einschließlich eines Parkplatzes, auch wenn sie auf verschiedenen Plätzen stehen, der ihrer Gesamtfläche entspricht. Mobilheime müssen:
a) ihre Drehvorrichtungen in Betrieb halten;
b) keine feste Verbindung zum Boden haben und die Verbindungen zu den technischen Netzen müssen jederzeit abnehmbar sein.
Es darf nur eine offene Veranda, die nur mit einer Überdachung versehen ist, aufgestellt und an das Wohnmobil angeschlossen werden. Die verwendeten Materialien müssen in jedem Fall fest, abbaubar und transportfähig sein. Veranden müssen ebenfalls gemäß Absatz 1 zugelassen sein.
Das Anbringen von Schutzplanen an den Seiten der Veranda ist genehmigungspflichtig und kostenlos zulässig. Die Schutzplanen aus selbstlöschendem oder vorzugsweise feuerfestem Material müssen in jedem Fall durchsichtig und aufrollbar sein und ästhetisch ansprechend wirken.
Alle Aufbauten müssen auf Anweisung der Direktion und in jedem Fall gleichzeitig mit dem Ende des Aufenthalts entfernt werden; andernfalls hat die Direktion das Recht, die Entfernung auf Kosten des Kunden vorzunehmen.
An der Rückseite des Wohnmobils, d.h. an der der Straße abgewandten Seite, darf ein Werkzeugschrank mit folgenden Maßen aufgestellt werden: maximale Höhe 180 cm; maximale Breite 150 cm; maximale Tiefe 80 cm. Alle Gegenstände, z. B. Waschmaschine, Waschbecken usw., müssen innerhalb des Schranks aufgestellt werden; außerhalb des Schranks dürfen keine Gegenstände aufgestellt werden.
Eine Ausnahme bildet der Schrank/Bodenständer, der an der Rückseite des Mobilheims aufgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Fahrräder während der Schließungszeit mit einer Plane abgedeckt werden können, die während der Öffnungszeit des Campingplatzes entfernt werden muss und auf jeden Fall ästhetisch akzeptabel sein muss.
Außerdem ist es verboten, die freie Oberfläche des Bodens mit nicht durchlässigen Planen abzudecken. Alternativ ist ein kleiner Durchgang mit Pflasterung im Freien, ausschließlich für den Eingang zum Mobilheim und um das Mobilheim selbst herum, zulässig. Für den Durchgang von der Straße zum Eingang des Wohnmobils sind zwei Reihen von Stellplätzen und eine Reihe entlang der Umrandung mit einer Standardgröße von 40 cm x 40 cm zulässig.
Es ist nicht gestattet, den dem Kunden zugewiesenen Stellplatz durch irgendeine Art von Zaun, Pfosten oder Ketten, die abnehmbar oder nicht abnehmbar sind, abzugrenzen.
Stellt die Direktion Abweichungen zwischen der erteilten Genehmigung und der tatsächlichen Installation durch den Kunden fest, so ordnet sie die sofortige Anpassung der Genehmigung oder die Entfernung auf Kosten des Kunden an. Erfolgt keine Anpassung, veranlasst die Direktion direkt die Entfernung auf Kosten des Kunden.
Der Abtransport auf Kosten und in Obhut des Kunden wird auch dann angeordnet, wenn die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und regionalen Vorschriften nicht eingehalten werden.
Wird ein Mobilheim direkt auf dem Campingplatz gekauft, verpflichtet sich der Kunde, den äußeren Zustand der Struktur niemals und ohne Grund zu verändern und Strom und Gas nach Verbrauch zu bezahlen.
In jedem Fall müssen die Strukturen am Ende des laufenden Saison- oder Jahresvertrags auf Kosten des Kunden entfernt werden, wenn die Direktion den Platz aus irgendeinem Grund für frei hält.
Der neue Vertrag für die folgenden Jahre, ob Saison- oder Jahresvertrag, unterliegt der vollständigen Einhaltung dieser Bestimmungen und der anderen Vorschriften des Campingplatzes und des Gesetzes.gge.
ART. 15 – Einstellung Winter
Schließt der Kunde einen Winterlagervertrag mit dem Campingplatz ab, müssen die Wohnwagen, Trolleys und Vor-Caravans bei Schließung des Campingplatzes auf dem Stellplatz zurückgelassen werden und können vom Campingplatz auf den Parkplatz gebracht werden; sie werden zu Beginn der nächsten Saison wieder vom Campingplatz auf den Stellplatz gestellt. Wohnwagen und Trolleys müssen mit Planen abgedeckt werden, um die Bewegung nicht zu behindern. Der Anschluss an die Stromsäule muss vor der Abreise ausgesteckt werden. Es dürfen keine Gasflaschen oder anderes brennbares Material im Inneren gelassen werden. Es ist verboten, jegliche Art von Ausrüstung, Mobiliar, Kleidung und persönliche Gegenstände in den Wohnwagen und Einrichtungen zurückzulassen. Der Campingplatz versichert die abgestellten Wohnwagen und sonstigen Ausrüstungsgegenstände gegen Diebstahl, Vandalismus und Feuer; er haftet nicht für Diebstahl und sonstige Schäden (Feuer usw.) an den auf den Stellplätzen abgestellten Gegenständen.
ART. 16 – Verlorengegangene Gegenstände
Gegenstände, die auf dem Campingplatz gefunden werden, müssen der Direktion zur rechtlichen Verfolgung übergeben werden.
ART. 17 – Strand- und Poolservice
- Die Gäste des Stellplatzes haben die Möglichkeit, in den von der Direktion angegebenen Badeanstalten Schatten (nur Sonnenschirme) zu benutzen. Auf Anfrage müssen die Gäste dem Personal den entsprechenden "PASS" vorzeigen, der es ihnen erlaubt, den Sonnenschirm zu benutzen. Mobilheimgäste können auf Anfrage den Strandservice (1 Sonnenschirm + 2 Liegen) gegen Zahlung der vom Campingplatz angegebenen Gebühr nutzen.
- Kunden, die das Schwimmbad betreten, müssen einen regulären persönlichen "PASS" haben, Gummischuhe tragen und dürfen nur Badekleidung tragen.
- Die Benutzung des Whirlpools ist nur für einen Zyklus erlaubt, nach dessen Ende müssen Sie dem nächsten Kunden Platz machen.
- Kindern unter 12 Jahren ist der Zutritt zum Schwimmbad ohne Begleitung eines Erwachsenen nicht gestattet;
- Ein Badetuch, ein Bademantel, eine kleine Tasche sind im Schwimmbad erlaubt;
- Es ist verboten, Fahrräder, Bälle, andere Spielzeuge und Tiere in das Schwimmbad mitzunehmen;
- Die Toiletten befinden sich im Inneren des Schwimmbeckens und neben dem Eingang;
- Duschen und Fußbäder sind vor dem Baden obligatorisch;
- Es wird empfohlen, nicht innerhalb von 3 Stunden nach einer Mahlzeit zu baden;
- Tauchen, Laufen am Beckenrand, Ball- oder Fußballspielen, Verzehr von Lunchpaketen, Schwimmen im Becken ist verboten;
- Der Zugang zum Schwimmbad ist für maximal 350 Personen gleichzeitig während der angegebenen Zeiten erlaubt
- Die maximale Tiefe des Beckens beträgt 150 cm, die minimale Tiefe 90 cm; die Tiefe des Kinderbeckens beträgt 70 cm;
ART. 18 – Haftung und Versicherung
- Die Benutzung von Sport- und Freizeitgeräten erfolgt auf eigene Gefahr.
- Bitte gehen Sie sorgsam mit Ihren persönlichen Gegenständen um und treffen Sie die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen; Geld und Wertsachen sollten nicht unbeaufsichtigt in Wohnwagen, Zelten oder Wohneinheiten zurückgelassen werden.
- Darüber hinaus haftet die Verwaltung nicht:
- Die Kunden werden gebeten, im Voraus eine Versicherung abzuschließen, die sowohl die Einrichtungen und Ausrüstungen als auch die Risiken des Campings abdeckt, einschließlich etwaiger Schäden, die anderen Kunden und dem Campingplatz zugefügt werden.
- Es ist außerdem ratsam, einen Feuerlöscher mitzuführen, der der verwendeten Ausrüstung entspricht.
- Wenn Sie den Campingplatz verlassen, müssen Sie alle elektrischen Geräte, einschließlich Kühl- und Gefrierschränke, vom Stromnetz trennen. Der Campingplatz haftet nicht für Schäden, die durch die Unterbrechung der Stromversorgung entstehen.
- für jeden Diebstahl von Wertsachen und Wertgegenständen, die nicht zur Aufbewahrung anvertraut wurden;
- für jeden Diebstahl von Gegenständen, die aufgrund mangelnder Vorsichtsmaßnahmen seitens des Gastes entstanden sind;
- für Schäden, die durch andere Gäste, höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Insekten, Krankheiten und Epidemien, auch an Pflanzen, oder andere Ursachen verursacht werden, die nicht auf das Verschulden des Campingplatzpersonals zurückzuführen sind.
ART. 19 – Ausweisung
- Die Direktion behält sich das Recht vor, Personen auszuweisen, die nach ihrem Ermessen gegen die Hausordnung verstoßen oder in irgendeiner Weise die Harmonie und den Geist der Unterkunft stören und den reibungslosen Ablauf des Gemeinschaftslebens und die Interessen der Unterkunft beeinträchtigen.
- Kunden, die bereits ausgeschlossen oder abberufen wurden, dürfen den Campingplatz nur mit einer neuen, besonderen Genehmigung der Direktion wieder betreten.
BUCHUNGSBEDINGUNGEN – PINETA SUL MARE
- Buchungen für Unterkunftseinheiten (Mobilheime, Cottages) können per E-Mail an unsere Kontaktdaten oder direkt auf unserer Website über das Online-Buchungssystem vorgenommen und abgeschlossen werden. Die Buchung ist nominativ und gilt nur für Personen, deren persönliche Daten im Buchungsvertrag angegeben sind.
- Nach Erhalt der Buchungsanfrage schickt das Pineta sul Mare Camping Village dem Kunden einen Kostenvoranschlag für den Aufenthalt, in dem die Art der Unterkunft, das Ankunfts- und Abreisedatum, der genaue Betrag für den Aufenthalt, die Zahlungsweise für die Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtbetrags und der Restbetrag angegeben sind.
- Der Inhalt des Kostenvoranschlags muss vom Kunden überprüft und per E-Mail zur Annahme bestätigt werden.
- Gäste, die ihren Aufenthalt buchen möchten, müssen die Anzahlung innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt des Kostenvoranschlags leisten und den Gesamtbetrag spätestens 12 Tage vor dem Anreisedatum im Pineta sul Mare Camping Village e auf folgende Weise begleichen
- per Banküberweisung
Begünstigter Glamping Cesenatico Srl - Credit Agricole CARIPARMA -
IT48A0623024043000030050365 - Verwendungszweck: Buchungsnummer angeben
Bei Buchungen, die innerhalb von 12 Tagen vor dem Anreisedatum getätigt werden, muss der Kunde den gesamten Betrag für den Aufenthalt gleichzeitig mit der Buchungsbestätigung bezahlen.
Mit der Buchungsbestätigung und der Zahlung der Anzahlung/des Restbetrags gilt der Buchungsvertrag als abgeschlossen und ist somit verbindlich. Storniert der Kunde den Aufenthalt ganz oder teilweise oder möchte er Änderungen vornehmen, die nicht unter Punkt 12 fallen, so gilt die Gebühr in jedem Fall als fällig.
Für Sonderangebote gelten besondere Vertragsbedingungen.
Die gegebenenfalls anfallende Kurtaxe und nicht gebuchte Zusatzleistungen sind vor Ort zu zahlen.
ACHTUNG: Die Nichteinhaltung der oben genannten Zahlungsbedingungen stellt eine ausdrückliche Kündigungsklausel dar, die für Pineta sul Mare Camping Village die rechtliche Beendigung des Vertrages bedeutet, unbeschadet des Ersatzes von weiteren Schäden, die Pineta sul Mare Camping Village erleidet. - Bei der Ankunft im Pineta sul Mare Camping Village muss sich der Gast mit seiner Buchungsbestätigung an die Rezeption wenden. Die gebuchte Unterkunft steht den Gästen ab 16.00 Uhr am Anreisetag zur Verfügung und muss am Abreisetag bis 10.00 Uhr geräumt sein. Bei verspäteter Abreise (nach 10.00 Uhr) berechnet Pineta sul Mare Camping Village dem Kunden den Tagestarif der belegten Unterkunft gemäß der Preisliste für die Öffentlichkeit. Wenn der Kunde nicht bis 10.00 Uhr des nächsten in der Buchung festgelegten Tages im Pineta sul Mare Camping Village eintrifft, behält sich die Direktion das Recht vor, die Buchung zu stornieren und sie Dritten zur Verfügung zu stellen.
- Die Endreinigung ist obligatorisch und beträgt 50,00 €, die zusammen mit dem Restbetrag zu zahlen sind.
- Anträge auf Stornierung bestätigter Buchungen müssen schriftlich und per E-Mail erfolgen. Für Stornierungen aus Gründen, die durch die Versicherungspolice abgedeckt sind, wird auf die Versicherungsbedingungen verwiesen. Bei Stornierungen aus Gründen, die nicht in der Versicherungspolice vorgesehen sind und die innerhalb von 7 Tagen vor dem Anreisedatum schriftlich per E-Mail mitgeteilt werden, wird dem Kunden ein alternativer Aufenthalt innerhalb der laufenden Saison angeboten. Sollte der Kunde den Urlaub nicht antreten können, wird die Anzahlung am Ende der Sommersaison per Banküberweisung zurückerstattet. Von dem gezahlten Betrag werden 80,00 € abgezogen. Bei Stornierungen nach der oben genannten Frist erfolgt keine Rückerstattung.
- Wir akzeptieren Buchungen von Stellplätzen für einen Mindestaufenthalt von 7 Nächten mit 2 zahlenden Erwachsenen, im August für einen Mindestaufenthalt von 14 Nächten.
- Gäste, die ihren Aufenthalt buchen möchten, müssen die Anzahlung innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt des Kostenvoranschlags leisten und den Gesamtbetrag spätestens 12 Tage vor dem Anreisedatum im Pineta sul Mare Camping Village begleichen, und zwar auf folgende Weise
- per Banküberweisung
Begünstigter Glamping Cesenatico Srl - Credit Agricole CARIPARMA -
IT48A0623024043000030050365 - Grund der Zahlung: Buchungsnummer angeben
Bei Buchungen, die innerhalb von 12 Tagen vor dem Anreisedatum getätigt werden, muss der Kunde den gesamten Betrag für den Aufenthalt gleichzeitig mit der Buchungsbestätigung bezahlen.
Im Falle einer Stornierung, die schriftlich und per E-Mail innerhalb von 7 Tagen nach dem Ankunftsdatum mitgeteilt werden muss, wird dem Kunden ein alternativer Urlaub in der laufenden Saison angeboten. Sollte der Kunde nicht in der Lage sein, den Urlaub zu nutzen, wird die Anzahlung am Ende der Sommersaison per Banküberweisung zurückerstattet. Von der Anzahlung werden 40,00 € als Bearbeitungsgebühr abgezogen. Bei Stornierungen nach der oben genannten Frist wird keine Rückerstattung vorgenommen. Bei der Ankunft im Pineta sul Mare Camping Village müssen sich die Gäste mit ihrer Buchungsbestätigung an die Rezeption wenden. Die gebuchte Unterkunft steht den Gästen ab 12.00 Uhr am Anreisetag zur Verfügung und muss bis 12.00 Uhr am Abreisetag geräumt sein. Bei verspäteter Abreise (nach 12 Uhr) stellt Pineta sul Mare Camping Village dem Kunden den Tagestarif des belegten Stellplatzes gemäß der öffentlichen Preisliste in Rechnung. Wenn der Kunde nicht bis 10.00 Uhr des nächsten in der Reservierung festgelegten Tages im Pineta sul Mare Camping Village eintrifft, behält sich die Direktion das Recht vor, die Reservierung zu stornieren und den Platz Dritten zur Verfügung zu stellen, ohne dies vorher anzukündigen. - Mit der Bestätigung des Kostenvoranschlags akzeptiert der Kunde die Buchungsbedingungen, die aktuelle Preisliste und verpflichtet sich, die Vorschriften des Pineta sul Mare Camping Village gewissenhaft einzuhalten. Die Direktion hat das Recht, den Buchungsvertrag zu kündigen, wenn der Teilnehmer, seine Familienmitglieder und/oder Gäste die geltenden Vorschriften nicht einhalten.
- Was Tiere betrifft, so sind Hunde aller Größen auf dem Campingplatz erlaubt, mit Ausnahme der folgenden Rassen: Rottweiler, Neapolitanischer Mastiff, Cane Corso, Bulldogge, Pitbull, Bullterrier, Dogo Argentino und einige Arten von Schäferhunden, Hunde aus der Familie der Molosser und Kreuzungen zwischen diesen Rassen. Andere Haustiere sind erlaubt, wobei maximal 2 Tiere pro Anlage zugelassen sind. Hunde müssen an der Leine geführt werden und sollten einen Maulkorb tragen; der Zutritt liegt im Ermessen der Direktion.
- Jegliche Werbeaktionen (Sonderangebote, Last-Minute-Angebote usw.), die im Laufe des Jahres durchgeführt werden, können nicht rückgängig gemacht werden.
- Änderungen der persönlichen Daten, der Teilnehmerzahl oder zusätzlicher Leistungen gegenüber den Angaben in der Buchungsbestätigung werden nicht akzeptiert, es sei denn, sie werden innerhalb von 10 Tagen vor dem Anreisedatum mitgeteilt. Alle Einrichtungen des Dorfes und des Campingplatzes stehen daher nur den Personen zur Verfügung, die auf dem Datenblatt angegeben sind, das zusammen mit der Anzahlung/dem Restbetrag übermittelt wurde.
- Die Vorschläge der Kunden bezüglich der bevorzugten Lage des Feriendorfs oder des Campingplatzes werden als solche behandelt und sind weder vertraglich noch absolut garantiert, da die Zuteilung vor Ort nach dem alleinigen Ermessen von Pineta sul Mare Camping Village erfolgt.